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| Statuten |
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| Gegründet
am 27. Mai 1981 Dritte Auflage / 19. März 1999 |
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| Vierte Auflage / 21. März 2003
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| 1. Name und Zweck:
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| Art.
1 Vereinsname: |
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| Unter
dem Namen Gewerbeverein Winkel besteht in Winkel ein 1981 gegründeter
unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen |
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| Der
Verein bezweckt den Zusammenschluss der örtlichen Gewerbetreibenden zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht. Er hat unter anderem die Orientierung und Aussprache über Fragen des wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bereiches des Gewerbes sowie über Gemeindefragen zum Ziel. |
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| Art. 3 Zweck und Aktivität: |
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Der Gewerbeverein ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes und des Kantonalen Gewerbeverbandes. |
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| 2. Mitgliedschaft: |
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| Art. 4 Arten der Mitgliedschaft: |
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| Der
Verein besteht aus: Aktiv-, Ehren- und Doppel-Mitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in Winkel oder Umgebung selbstständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig sind oder Personen, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Gewerbeverein verbunden fühlen, ausserdem Selbstständigerwerbende, die in Winkel ihren Wohnsitz haben. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Doppelmitglied kann jedes Familienmitglied eines Aktiv- oder Ehren-Mitglieds werden. Dasselbe gilt für Mitglieder in einem anderen lokalen Gewerbeverein. Das Doppelmitglied bezahlt den vollen Mitgliederbeitrag, sofern der Geschäftssitz in Winkel ist. Doppelmitglieder sind nicht Mitglied im Kantonalverband und besitzen daher nur innerhalb des Vereins das Stimmrecht. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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Art. 5 Aufnahme: |
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Die Aufnahme von Aktiv- und Doppelmitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. |
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Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft: |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung (z.B. Geschäftsaufgabe, Konkurs, etc.), die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann. Die Generalversammlung kann ohne Angabe von Gründen Mitglieder ausschliessen,die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln oder die trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen sämtliche Ansprüche gegen den Verein verloren, soweit sie nicht vorher fällig waren und geltend gemacht wurden. |
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Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder: |
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Die Mitglieder geniessen die Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss den Statuten, Reglementen und Beschlüssen bietet. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen. Sie sind insbesondere zur fristgerechten Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet. |
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3. Organisation |
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Art. 8 Vereinsorgane: |
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Art. 9 Vereinsorgane: Die Generalversammlung: |
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Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragen. |
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Art. 10 Vereinsorgane: Durchführung der Generalversammlung: |
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Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage im voraus durch Zirkular und unter Bekanntgabe der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 23 das einfache Mehr. Die Mitglieder sind gehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangen. |
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Art. 11 Vereinsorgane: Befugnisse der Generalversammlung: |
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| Die Generalversammlung ist ungeachtet der anwesenden Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Vereinsauflösung (siehe Artikel 23). | |
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Der Vorstand bestimmt einen Vizeprädidenten, einen Aktuar (Sekretär,) einen Kassier sowie die notwendigen weiteren Ressortchefs. |
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Art. 13 Vereinsorgane: Aufgaben des Vorstandes: |
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Art. 14 Vereinsorgane Vorstandssitzungen: |
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Der Präsident versammelt den Vorstand nach Massgabe der Bedürfnisse oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. |
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Art. 15 Vereinsorgane: Sekretariat: |
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Wählt der Vorstand einen Sekretär ( Aktuar ), so können diesem die Bearbeitung der laufenden Geschäfte übertragen werden. Der Vorstand bildet die direkte Aufsichtsbehörde des Sekretariates. |
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Art. 16 Vereinsorgane: Rechnungsrevisoren Kontrollstelle: |
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Die Rechnungsrevisoren
prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten |
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Art.
17 |
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Art. 18 Ausgaben: |
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Art. 19 Finanzverwaltung: |
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Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird jeweils zusammen mit dem Budget durch die Generalversammlung bestimmt. |
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Art. 20 Haftbarkeit: |
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gemäss den Statuten des Kantonalen Gewerbeverbandes haftet dieser nicht für Verbindlichkeiten der angeschlossenen Ortsvereine. Umgekehrt haftet der Gewerbeverein Winkel nicht für Verbindlichkeiten von übergeordneten Organisationen und Verbänden. |
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5. Schlussbestimmungen Art. 21 Bekanntmachungen: |
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Die Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vereins erfolgen durch Zirkular an die Mitglieder. Über Berichterstattungen in der Presse entscheidet der Vorstand. |
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Art. 22 Statutenrevisionen: |
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Änderungen der Statuten können durch das einfache Mehr an der Generalversammlung beschlossen werden. |
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Art. 23 Auflösung des Vereins: |
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Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. |
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Art. 24 Finanzielle Hinterlassenschaft: |
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Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. |
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Art. 25 Inkraftsetzung der Statuten: |
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Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. März 1999 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen Statuten vom 30. März 1990. Folgende Statutenänderung ist seit dem GV-Beschluss vom 21.3.2003 gültig und ersetzt den Artikel 17 der Statuten. |
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| Unser Zweck |
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