Statuten

Beitrittsformular

   
Gegründet am 27. Mai 1981
Dritte Auflage / 19. März 1999
 

Vierte Auflage / 21. März 2003

 

 

1. Name und Zweck:

 

Art. 1
Vereinsname:

Unter dem Namen Gewerbeverein Winkel besteht in Winkel ein 1981 gegründeter unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen
Zivilgesetzbuches.


Art. 2
Zweck:

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der örtlichen Gewerbetreibenden
zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher,
gesellschaftlicher und politischer Hinsicht. Er hat unter anderem die
Orientierung und Aussprache über Fragen des wirtschaftlichen, politischen
und rechtlichen Bereiches des Gewerbes sowie über Gemeindefragen zum
Ziel.

Art. 3
Zweck und Aktivität:

Der Gewerbeverein ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes und des Kantonalen Gewerbeverbandes.

2. Mitgliedschaft:

Art. 4
Arten der Mitgliedschaft:
Der Verein besteht aus: Aktiv-, Ehren- und Doppel-Mitgliedern.
Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in
Winkel oder Umgebung selbstständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig
sind oder Personen, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber auf Grund
ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Gewerbeverein verbunden fühlen, ausserdem Selbstständigerwerbende, die in Winkel ihren Wohnsitz haben. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.
Doppelmitglied kann jedes Familienmitglied eines Aktiv- oder Ehren-Mitglieds
werden. Dasselbe gilt für Mitglieder in einem anderen lokalen Gewerbeverein.
Das Doppelmitglied bezahlt den vollen Mitgliederbeitrag, sofern der
Geschäftssitz in Winkel ist. Doppelmitglieder sind nicht Mitglied im Kantonalverband und besitzen daher nur innerhalb des Vereins das Stimmrecht.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.

Art. 5
Aufnahme:

Die Aufnahme von Aktiv- und Doppelmitgliedern erfolgt durch den Vorstand
aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.


Art. 6
Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung (z.B. Geschäftsaufgabe, Konkurs, etc.), die nur auf Ende eines Kalenderjahres und
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.

Die Generalversammlung kann ohne Angabe von Gründen Mitglieder ausschliessen,die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane
zuwider handeln oder die trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag
nicht bezahlen.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen sämtliche Ansprüche gegen den
Verein verloren, soweit sie nicht vorher fällig waren und geltend gemacht wurden.


Art. 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder:


Die Mitglieder geniessen die Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein
gemäss den Statuten, Reglementen und Beschlüssen bietet.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen. Sie sind insbesondere zur fristgerechten Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet.

3. Organisation

Art. 8
Vereinsorgane:


Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren


Art. 9
Vereinsorgane: Die Generalversammlung:



Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann jederzeit einberufen werden, sofern
dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragen.


Art. 10
Vereinsorgane: Durchführung der Generalversammlung:



Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage im voraus
durch Zirkular und unter Bekanntgabe der Traktanden an die Mitglieder zu
erfolgen.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich spätestens 10 Tage vor
der Generalversammlung einzureichen.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 23 das einfache Mehr.
Die Mitglieder sind gehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Die Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht
zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung
verlangen.

Art. 11
Vereinsorgane: Befugnisse der Generalversammlung:
Die Generalversammlung ist ungeachtet der anwesenden Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Vereinsauflösung (siehe Artikel 23).


Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung.
2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers.
3. Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
4. Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge.
5. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
6. Wahl der Rechnungsrevisoren.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Erlass von Reglementen.
9. Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, der Spezialkommissionen oder von Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet
werden.


Art. 12
Vereinsorgane: Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird von der Generalversammlung bezeichnet. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand bestimmt einen Vizeprädidenten, einen Aktuar (Sekretär,) einen Kassier sowie die notwendigen weiteren Ressortchefs.


Art. 13
Vereinsorgane: Aufgaben des Vorstandes:


Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Die Leitung des Vereins und die Vertretung gegen aussen.
2. Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung.
3. Aufnahme von Mitgliedern
4. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
5. Durchführung des Jahresprogramms.
6. Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Beschlussfassung über ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 3000.00
.


Art. 14
Vereinsorgane Vorstandssitzungen:

Der Präsident versammelt den Vorstand nach Massgabe der Bedürfnisse
oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Art. 15
Vereinsorgane: Sekretariat:

Wählt der Vorstand einen Sekretär ( Aktuar ), so können diesem die Bearbeitung
der laufenden Geschäfte übertragen werden. Der Vorstand bildet die direkte
Aufsichtsbehörde des Sekretariates.

Art. 16
Vereinsorgane: Rechnungsrevisoren Kontrollstelle:


Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Pro Amtsdauer darf nicht mehr als ein Revisor austreten. Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten
der Generalversammlung Bericht und Antrag.

An der Generalversammlung hat jeweils mindestens ein Revisor anwesend
zu sein.


4. Finanzen:

Art. 17
Einnahmen:


Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
1. Ordentliche Mitgliederbeiträge, max. Fr. 300.- pro Jahr
2. Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
3. Erträge aus der Vereinstätigkeit.
4. Andere Einnahmen.


Art. 18
Ausgaben:


Als Vereinsausgaben gelten:
1. Die Kosten für die Vereinsverwaltung.
2. Entschädigung für Vereins- und Verbands-Organe.
3. Ordentliche und ausserordentliche Beiträge an Organisationen denen der Verein als solcher angehört.
4. Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungs-Beschlüssen.


Art. 19
Finanzverwaltung:

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungen für einzelne Aktionen sind getrennt zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine jährliche Entschädigung. Diese wird jeweils zusammen mit dem Budget durch die Generalversammlung bestimmt.

Art. 20
Haftbarkeit:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Gemäss den Statuten des Kantonalen Gewerbeverbandes haftet dieser nicht
für Verbindlichkeiten der angeschlossenen Ortsvereine. Umgekehrt haftet
der Gewerbeverein Winkel nicht für Verbindlichkeiten von übergeordneten
Organisationen und Verbänden.

5. Schlussbestimmungen


Art. 21
Bekanntmachungen:

Die Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vereins erfolgen durch Zirkular
an die Mitglieder. Über Berichterstattungen in der Presse entscheidet der Vorstand.

Art. 22
Statutenrevisionen:

Änderungen der Statuten können durch das einfache Mehr an der Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 23
Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.

Art. 24
Finanzielle Hinterlassenschaft:

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die
Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 25
Inkraftsetzung der Statuten:

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. März
1999 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen Statuten vom 30. März 1990.

Folgende Statutenänderung ist seit dem GV-Beschluss vom 21.3.2003 gültig und ersetzt den Artikel 17 der Statuten.

Abs. 4 Finanzen Art 17 Einnahmen: wird wie folgt ergänzt:
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
1. Ordentliche Mitgliederbeiträge, max. Fr. 300.- pro Jahr
2.-4. bleiben unverändert

 

Unser Zweck